Absperrblasenprüfung, Rohrdichtkissenprüfung und Kanalblasenprüfung
Die Absperrblasenprüfung ist Pflicht! Diese Pflicht zur jährlichen Überprüfung der Arbeitsmittel d.h. Absperrblasen und Rohrdichtkissen, sowie Füllschläuche und Füllorgan, (durch Sachkundige) ist gesetzlich verankert. Sie wird bei Nichteinhaltung im Schadensfall mit empfindlichen Strafen geahndet. Deshalb ist eine Absperrblasenprüfung, Rohrdichtkissenprüfung und Kanalblasenprüfung Pflicht. Das Zubehör wie Befüllschlauch, Füllarmatur und Überdruckventile sind auch prüfpflichtig. Unser Prüfservice ist mit der modernsten Messtechnik ausgestattet.
Jede Prüfung muss detailliert, jederzeit nachvollziehbar und lückenlos dokumentiert werden. Zudem hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die vorgeschriebenen Prüfungsintervalle eingehalten werden.
Nutzen Sie unseren Service, um Ihre Pflicht zur Prüfung Ihrer Rohrdichtkissen (Rohrdichtkissenprüfung) und Absperrblasen gem. Betriebssicherheitsverordnung, BGR 236, BGI 802 und ATV A139 durchzuführen.
Wir prüfen für Sie vor Ort oder Sie übersenden uns Ihre Absperrblasen und Rohrdichtkissen zur Prüfung in unserem Hause.
– Absperrblasen, Rohrdichtkissen etc. nach Betriebssicherheitsverordnung, BGR 236, BGI 802 und ATV A139 mit unserem neuen Messsystem APS01 absolut genau und nach den gesetzlichen Vorgaben
– Natürlich mit einem aussagekräftigen Protokoll mit Gangline des Prüfdruckes als rechtssicheren Nachweis über den beaufschlagten Prüfdruck.
– Wir setzen neueste Mess- und Prüftechnik aus dem Hause Aquametrics ein.
Die Prüfung soll auch die Füllschläuche und die Füllarmatur einbeziehen. Diese werden auch mit Druck beaufschlagt und sind daher auch prüfpflichtig.
Die Prüfung von Absperrblasen ist Pflicht!
Absperrblasen für Abwasser- und / oder Gasleitungen sind prüfpflichtig. Die Prüfpflicht ergibt sich aus § 14, Abs.2 BetrSichVO in Verbindung mit DGUV Information 201-022 Abschnitt 5.2 und DGUV Regel 100- 500, Kap.2.31. Geräte und Anlagen sind entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf durch zur Prüfung befähigte Personen auf ihren arbeitssicheren Zustand zu prüfen.
Geräte und Anlagen, deren Prüfung länger als ein Jahr zurückliegt, dürfen nicht eingesetzt werden!
1. Allgemeines
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) kennt für „Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können“ (solche Arbeitsmittel sind Absperrblasen, s. auch § 14, Abs.2 BetrSichVO) eine wiederkehrende Prüfung, die von einer „zur Prüfung befähigten Person“ durchzuführen ist.
Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden; Angaben der Bedienungsanleitung des Herstellers sind dabei zu beachten.
Auf die Technischen Regeln für Betriebssicherheit, hier insbesondere TRBS 1201 “Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen”, wird hingewiesen.
Ergänzend dazu sei darauf hingewiesen, dass die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) seit dem 01.05.2014 ein systematisches Vorschriften- und Regelwerk heraus gibt, welches das bislang veröffentlichte Regelwerk bereinigen und vereinheitlichen soll.
Das DGUV Vorschriften- und Regelwerk bietet Unternehmern und Versicherten die nötige Handlungssicherheit, um gesunde und sichere Arbeitsplätze in den Betrieben und Einrichtungen gestalten zu können.